CORONA

Aktuelles zu CORONA vs Badminton

Die Empfehlungen des DOSB für eine verantwortliche Wiederaufnahme des Badmintonsports fließen in die Vorgaben von Landessportbund und Badminton Landesverband NRW ein und werden deshalb hier nicht gelistet.

Update 03.03.2022

Es gibt keine Einschränkungen mehr für den Sportbetrieb!

Mit der CoronaSchutzVo NRW gültig ab heute, fallen auch die Einschränkungen für den gemeinsam ausgeübten Sport in der Halle weg.

Wir empfehlen auch weiterhin das Tragen der Maske wenn ihr einen ausreichenden Abstand zu Menschenansammlungen nicht sicherstellen könnt (z.B. Zutritt zur Halle) und raten dazu, die bekannten AHA – Regeln weiter anzuwenden.

Bleibt gesund und zuversichtlich

Update 20.03.2022

Sport nur noch in der Halle eingeschränkt

Der „Freedom Day“ hat für unseren Sport keine größeren Auswirkungen. Alles bleibt wie gehabt, außer ihr wollt euch zu einer Einheit Grundlagenausdauer im Wald verabreden, denn der Außensport ist nun wieder ohne Einschränkungen erlaubt.

Update 04.03.2022

Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung

Die weitreichenden Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen erreichen auch unseren Sport. Generell können wir nun wieder unter Einhaltung der 3G Regeln trainieren, Mannschaftsspiele durchführen oder an Turnieren teilnehmen. Die Unterscheidung zwischen drinnen und draußen, Kontaktsport und kontakfreiem Sport sowie dem öffentlichen Raum und Sportanlagen entfallen. Weitere Erleichterungen für Kinder und Jugendliche wurden erlassen.

Der Landessportbund NRW schreibt dazu: „Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport. Wir empfehlen unverändert, sich impfen zu lassen. Weiterhin fordern wir alle Sporttreibenden und Sportvereine auf, weiter umsichtig zu agieren, um sich und andere zu schützen.“

Dem schließen wir uns mit besten Wünschen für eure Gesundheit und Frieden für uns alle an.

Update 11.02.2022

2G bis 18 Jahre

Neue Regelung für Schüler*innen

Wie ihr bestimmt mitbekommen habt, gilt seit dem 09.02.2022 eine aktualisierte Fassung der Corona Schutzverordnung NRW. Für unseren Sport relevant sind folgende Änderungen:

  • Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).
  • Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.

Bitte lasst euch nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Die zugrundeliegende Entscheidung des OVG NRW ist noch am Abend in die Überarbeitung der Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!

Update 20.12.2022

Teilnahme an Turnieren des Landesverbandes nur noch mit gültigem Test

Mit der CoronaSchVo vom 20.01.2022 hat NRW auch die Regeln für unseren Sport nochmals bereinigt und ergänzt. Es wird dadurch leider nicht übersichtlicher, hat aber keine größeren Auswirkungen für unseren laufenden Betrieb. Die Änderungen zum Verordnung sind, wie gewohnt, in Orange hervorgehoben. Links zu den gültigen Coronaregeln findet ihr oben auf der Corona Seite unserer Homepage.

Update 12.01.2022

Ab 13.01.22 ersetzt Boosterimpfung den negativen Testnachweis

Die Welle rollt und es gilt weiterhin grundsätzlich 2G+. Allerdings kann ab dem 13.01.2022 der Nachweis einer Boosterimpfung den negativen Schnelltest ersetzen. Der in der CoronaWarn App maximal erreichbare Impfschutz nach einer Boosterimpfung wird zwar erst nach zwei Wochen angezeigt, aber für NRW gilt: Drin ist drin! Auch eine mittels PCR Test nachgewiesene, überstandene Coronainfektion, die nach der vollständigen Immunisierung aufgetreten ist und nicht länger als drei Monate her ist, kann ersetzt die Testerfordernis.

Vereine können auch Vor-Ort-Teste anerkennen/anbieten. Das heißt für uns: Kein Testtermin gekriegt, Schnelltest mitbringen, unter Aufsicht des Übungsleiters durchführen, mitspielen. Einen Nachweis dafür darf der Verein nicht ausstellen. Ob der Verein für diesen raren Fall Schnelltests, die ein Verfallsdatum haben, bereithalten wird, prüfen wir noch.

Schüler*innen von 16 und 17 Jahren müssen ab dem 17.01.22 ebenfalls 2G+ erfüllen. Sie können den Nachweis des Negativtests aber mit ihrem Schulnachweis/Schulausweis führen. Kinder und Jugendliche unter 16 brauchen nur noch einen Alternachweis (Schulausweis, Kinderausweis oder bis zum Schuleintritt die Glaubhaftmachung der Eltern) und gelten als immunisiert und getestet. Für Eltern die ihre Kinder begleiten (bringen, zuschauen, abholen) gilt wie für Zuschauer 2G.

Zuständig für die Einhaltung der Regeln und die Kontrolle der Nachweise ist der Übungsleiter. Der nutzt die CovPassCheckApp

Bitte haltet euch an die Regeln und bleibt gesund.

Der Vorstand

Update 26.12.2021

Ab 28. Dezember 2021 Sport drinnen mit 2G+

Beim Sport in Innenräumen müssen nun auch immunisierte Personen einen aktuellen, negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen.

Für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis. Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schülerinnen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schülerinnen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.
Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen

Update 05.12.2021

Leider sind wir in der 4. COVID-19 Welle noch nicht am Ende der erforderlichen Maßnahmen angelangt. Die neueste CORONA Schutz Verordnung des Landes NRW enthält allerdings für unseren Sport nur gerinfügige Änderungen zu dem, was wir ohnenhin schon seit Ende November praktizieren. Es gelten nun auch Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag (mit Schulnachweis) als immunisiert. Kontrollen müssen nun grundsätzlich beim Zutritt zur Halle erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung, einer negativen Testung oder der Schulnachweis für kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden. Also bringt eure Nachweise und den Ausweis zu Training und Wettkampf mit.

Update 26.11.2021

Die neueste CORONA Schutz Verordnung des Landes ist in einigen Passagen nicht eindeutig und ließ, gerade bei den Ausnahmen zu den im Sport gültigen 2G Regeln, Raum für Fehlinterpretationen. Hier hat der Landessportbund NRW mehrmals nachgeschärft und der BLV NRW die 2G Regeln für unseren Sport geradegezogen. Aus den verbindlichen Veröffentlichungen haben wir, so gut es ging, eine Übersicht der für unseren Verein gültigen 2G Regeln erstellt. Grundsätzlich dürfen Ü16 nur noch immunisierte Sportler*innen an Training und Wettkampf teilnehmen. Die Ausnahmen, von denen wir wohl nicht betroffen sind, machen es etwas unübersichtlich, aber wir hoffen wir konnten die meisten Fragen vorab klären. Wenn nicht, nutzt gerne die o.a. Veröffentlichungen oder stellt eure Fragen hier.

Das Referat für Wettkampfsport O19, die Bezirkswarte und das Präsidium haben gestern Abend in einer Sondersitzung über die Umsetzung der 2G Regeln für den O19-Liga-Spielbetrieb beraten. Die Ergebnisse folgen, soblad sie vorliegen.

Bleibt gesund und optimistisch

Update 12.11.2021

Seit gestern darf euer Test, PCA oder PCR, nicht älter als 24 Stunden sein.

Update 26.08.2021

Keine Änderung, aber nochmal zusammengefasst, was der Gesetzgeber verlangt und wie wir es umsetzen. Darüber hinaus sollten alle verantwortlich mit der Situation umgehen und sich an die AHA – Regeln halten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Ein Hygienekonzept brauchen wir nur noch bei Hallennutzung über 100 Personen inklusive Zuschauern. Das wird wohl erst beim nächsten Schwanencup im April 22 möglich sein. Mein Tip: Impfen!

Update 18.08.2021

Mit der Corona Schutz Verordnung die am Freitag den 20.08.2021 in Kraft tritt, fallen alle Maßnahmenstufen weg. Der für uns wichtige Inzidenzwert 35 wurde in NRW leider bereits überschritten. Darum müssen ab Freitag alle, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, einen negativen Coronatest vorlegen, wenn sie am Training/Spielbetrieb teilnehmen wollen. Schüler mit Schülerausweis gelten als getestet. Außerdem ist die medizinische oder FFP2 Maske in Innenräumen mit Publikumsverkehr zu tragen, außer wenn zur Sportausübung notwendig. Das bedeutet für uns, Maske bei Zu- und Abgang zur Halle. Die AHA-Regeln und unser Hygienekonzept haben weiterhin bestand.

Update 08.08.2021

Mit aktuellen Regeln ergänzte Darstellung der Bezirksregierung Münster

Noch gilt Doppelinzidenz 1 in Land und Kreis. Kleve liegt heute bei 26,2. Sobald Kleve wieder der Stufe 2 zugeordnet wird (siehe Grafik), brauchen wir wieder den Nachweis „Getestet, Geimpft oder Genesen“ und müssen mit einem festen Doppel-/Mixedpartner pro Trainingsabend spielen. Bis zum 19. August 2021 erfolgt keine Zuordnung von Städten/Kreisen in die Inzidenzstufe 3 mehr. Das heißt: Auch bei Inzidenzwerten von mehr als 50 gelten die Regeln der Inzidenzstufe 2. Aber vielleicht muss es ja garnicht erst so weit kommen…

Update 23.07.2021

Ab Sonntag zurück zu Inzidenzstufe 1 in Kleve. An unserem Hygienekonzept vom 12.07 ändert sich nichts. Die beste Lösung für alle ist eine möglichst breite Durchimpfung, auch der Jugendlichen. Bis dahin Mindestabstand nicht dauerhaft unterschreiten oder Negativtestnachweis.

Update 13.07.2021

Die Stadt hat unser angepasstes Hygienekonzept freigegeben. Es darf nun auch wieder mit 4 Personen gleichzeitig eine Umkleide bzw. Dusche benutzt werden.

Update 10.07.2021

Mit der Coronaschutzverordnung vom 09.07.2021 hat das Land NRW eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und bedeutet für uns, dass die Sportausübung drinnen und draußen ohne Beschränkungen wieder möglich ist. Der Landessportbund hat seine Orientierungshilfen Sportbetrieb entsprechend angepasst. Der Badmintonlandesverband hat noch nicht reagiert, und diskutiert noch das Thema Mindestabstand in Stufe 1. Die Stadt als Hallenbetreiber verlangt für jede Änderung eine Überarbeitung der Hygienekonzepte. Der Vorstand versucht, mit den kontinuierlichen Veränderungen der CoronaSchVO Schritt zu halten und hat ein angepasstes Hygienekonzept vorgelegt. Die Änderungen der CoronaSchVO v. 10.07.2021 betreffen unseren Sport nicht.

Update 03.07.2021

Wer sich über die Tatsache wundert, dass bei kontaktfreiem Sport (Badminton) entweder Negativtest oder Mindestabstand eingefordert wird, bei Kontaktsport hingegen nicht, der möge sich durch die u.a. Erläuterungen des LSB zum Thema arbeiten. Der Logik der Argumente der Staatskanzlei folgend, wird es bei unseren Trainingsabenden nicht zu der befürchteten Überfüllung kommen und eine Unterschreitung der Mindestabstände, z.B. im Doppel, erfolgt nicht absehbar über längere Zeit. Auf keine Fall nicht häufiger als beim Boxen, Ringen, Karate und so weiter, die alle ebenfalls keinen Test benötigen. Außerhalb des Spielfeldes, bei Zu- und Abgang zur Halle usw bleibt es natürlich beim Mindestabstand, bzw Maskenpflicht.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz bis 35 (Inzidenzstufe 1) kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden, wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gilt. Beim kontaktfreien Sport in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios kann statt auf die Negativtestnachweise wahlweise auch auf den Mindestabstand verzichtet werden.

Es wird befürchtet, dass es bei kontaktfreiem Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr „Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man i. d. R. nur gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird beim kontaktfreien Sport drinnen ein Mindestabstand verlangt oder alternativ ein Test der Teilnehmer*innen.

Die ausführliche Begründung der Staatskanzlei NRW lautet wie folgt:

„Die Pflicht zur Einhaltung der Mindestabstandsregeln beim kontaktfreien Sport ist nicht deshalb unsinnig oder widersprüchlich, weil zugleich auch die Ausübung von Kontaktsport zulässig ist. Denn ohne die Abstandsregeln würde bei den kontaktfreien Sportarten ein sehr langer (nämlich z. B. während der gesamten Kursstunde) sehr naher Kontakt zwischen Personen stattfinden, wohingegen beim Kontaktsport die sehr nahen Kontakte typischerweise immer nur von sehr kurzer Dauer sind (abgesehen einmal vom Ringen).

In der Inzidenzstufe 2 gilt daher für den kontaktfreien Sport in Innenräumen die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln und zusätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a CoronaSchVO).

In der Inzidenzstufe 1 wird durch § 14 Abs. 4 Nr. 6 Halbsatz 1 CoronaSchVO für den gesamten Sport in Innenräumen (also sowohl Kontaktsport als auch kontaktfreien Sport) die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises aufgehoben. Damit bleibt es aber aus den o.g. Gründen für den kontaktfreien Sport bei der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Halbsatz 2 der Regelung gibt aber ein Wahlrecht: damit ein Sportkurs wieder mit ebenso vielen Teilnehmern und damit unter gleichen Wirtschaftlichkeitsbedingungen durchgeführt werden kann wie vor Corona, ermöglicht die Regelung den Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsregeln, wenn – zur Kompensation der Schutzeinbuße – alle Teilnehmer über einen Negativtestnachweis verfügen.“

(Quelle: Staatskanzlei NRW, 25.06.2021)

Update 12.06.2021

Ab 13.06.2021 zählt Kleve zur Inzidenzstufe 1. Zusammen mit der schon festgestellten Landesinzidenzstufe 1 kommt es damit zu weiteren Lockerungen für unseren Trainingsbetrieb. Es sind keine Negativtestnachweise mehr erforderlich. Training mit wechselnden Doppelpartnern erlaubt. Lediglich einfache Rückverfolgbarkeit notwendig.

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